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Wer den Wald betreten darf, was erlaubt ist und worauf man achten muss

Titelbild von Wer den Wald betreten darf, was erlaubt ist und worauf man achten muss
© Uwe Jelting, pixabay.com

Wissenswertes über das Verhalten im Wald

Der Wald übt auf den Menschen eine magische Anziehungskraft aus, Erholungssuchende finden im Wald eine Stätte der Ruhe und Entspannung. Im Forstgesetz ist das auch grundsätzlich erlaubt, doch es gibt auch Ausnahmen und Regeln, an die wir uns alle halten müssen.

Was darf man im Wald?

In Österreich gilt ein allgemeines Betretungsrecht für den Wald - das bedeutet, dass der Wald grundsätzlich für Wanderer und Spaziergänger zu Fuß benutzt werden darf. Allerdings sind andere Nutzungen wie etwa das Zelten, das Mountainbiken oder das Reiten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin erlaubt. In vielen Regionen Niederösterreichs haben trockene Sommer und Stürme im Frühjahr dem Wald zugesetzt - gerade in Höhenlagen zwischen 500 und 1000 Metern sind vor allem die Fichtenbestände massiv in Mitleidenschaft gezogen worden. Flächen, die der Wiederaufforstung oder der Neubewaldung dienen, dürfen nicht betreten werden.

Verhalten bei Sperren während Forstarbeiten

Wälder brauchen regelmäßige Kontrolle und Pflege, umgestürzten Bäume müssen aus dem Wald entfernt und aufgearbeitet werden. Dadurch kann es notwendig werden, befristete forstliche Sperrgebiete auszuweisen. Der Aufenthalt in solchen Waldbereichen kann lebensgefährlich sein. Wanderer, Spaziergängerinnen und Spaziergänger sowie andere Erholungssuchende sollten daher Sperrgebiete unbedingt beachten und Wege und Flächen, die durch entsprechende Tafeln gekennzeichnet sind, nicht betreten. Bei forstlichen Sperren ist die Kennzeichnung durch Hinweistafeln erforderlich und außerdem der Zeitraum anzugeben. Die Sperre kann im Bedarfsfall bis zu vier Monate dauern. Die Tafeln sind dort anzubringen, wo öffentliche Wege und Straßen, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Skirouten, Skipisten oder Loipen in die gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen. Die Bewirtschafter haften (außer bei grober Fahrlässigkeit) nicht für Menschen, die diesen Regeln zuwiderhandeln.

Die Haftung liegt in erster Linie nicht bei den Grundbesitzern

Wer sich im Wald aufhält, ist grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Für Unfälle durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste sind WaldbesitzerInnen nur im Bereich von Forststraßen, öffentlichen (Wander-)Wegen und Gebäuden haftbar. Bei höherer Gewalt, etwa im Falle eines Sturmes oder starker Schneelast, trifft sie dann eine Verantwortung, wenn die im Forstgesetz geforderte ordnungsgemäße Sorgfalt vernachlässigt wurde. Wichtig ist auch hier der Hausverstand: Bei Sturmwarnung sollte man keine Wanderungen oder Spaziergänge im Wald oder unter Bäumen unternehmen.

Gegenseitige Rücksichtnahme ist das Gebot der Stunde

Das Gebot der Stunde lautet - wie in so viele Lebensbereichen - aufeinander Rücksicht zu nehmen. Für die einen ist der Wald Erholungsgebiet, für die anderen Arbeitsplatz. Deshalb ist es wichtig, dass beide Seiten Verständnis füreinander aufbringen und die Nutzung des jewiels anderen akzeptieren. Ebenso wichtig ist es, den Wald zu respektieren - den Müll mit nach Hause zu nehmen, kein Feuer zu entzünden und Rücksicht auf Tiere und Planzen zu nehmen.

Weitere Informationen:

Autorin

Anna Maria Reischer

Anna Maria Reischer

Gemeindeamt
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, Bauamt, Bürgeranfragen, Feuerpolizei und Feuerbeschau, Friedhofsangelegenheiten, Gebrauchsabgabe, Jagdpacht, Lohnverrechnung, Protokollführung Gemeindevorstand und Gemeinderat, Topothek, Zivilschutzangelegenheiten.

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