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Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes ab 1. Juni 2023

Titelbild von Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes ab 1. Juni 2023
© Ales Háva auf Pixabay

Meldung der Hundehaltung

Wer als Hundehalter/in ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund bekommt, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgender Informationen und Nachweise zu melden:  

  • Name und Hauptwohnsitz des/der Hunderhalter/in
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. die Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
  • im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 NÖ Hundehaltgesetz (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential): die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in dem der Hund gehalten wird.
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    1. Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
    2. zusätzlich für Hunde gemäß §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltgesetz die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Der/die Hundehalter/in hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Sollte dieser Nachweis bei der Meldung noch nicht vorliegen, ist dieser der Gemeinde binnen sechs Monaten nachzureichen.

Nachweis der Sachkunde

Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt/in und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz haben die Tierärzt/in und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass, auszustellen. Der NÖ Hundepass muss bestimmte Angaben enthalten, um eine Zuordnung der beteiligten Personen hinsichtlich der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zu ermöglichen.

Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde ab 1. Juni 2023 bei der Gemeinde ist für alle Hundehalter/innen der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von 725.000 Euro pro Hund für Personen- und Sachschäden und der Verpflichtung der Aufrechterhaltung dieser Haftpflichtversicherung vorgesehen. Das ist entweder durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung, oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung möglich.

Für Hundebesitzer/innen, die ihren Hund schon vor dem 1. Juni 2023 angeschafft haben, gibt es bezüglich der verpflichtenden Haftpflichtversicherung eine Übergangsfrist bis 1. Juni 2025. Bis zu spätestens diesem Zeitpunkt muss auch für vor Juni 2023 angeschaffte Hunde der Nachweis einer entsprechenden Versicherung am Gemeindeamt erbracht werden.

Beschränkung der Hundehaltung

§ 5 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz sieht eine Obergrenze von in einem Haushalt gehaltenen Hunden vor. Die Haltung von mehr als fünf Hunden (inklusive der Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden – wobei hier wiederum die Einschränkung des § 5 Abs. 2 zu beachten ist), in einem Haushalt verboten. Für die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) gilt eine Obergrenze von zwei Hunden pro Haushalt. § 5 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz legt Ausnahmen fest, bei denen die Obergrenze als gerechtfertigt erscheint, wie beispielsweise das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn dies gemäß § 31 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß gemeldet wurde.

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Autorin

Doris Radinger

Doris Radinger

Gemeindeamt
Abbuchungs- und Einziehungsaufträge, Abgabenbuchhaltung, Bürgeranfragen, elektronische Zustellung kommunaler Sendungen, Grundsteuer, Hausbesitzabgaben, Interessentenbeitrag, Kassenverwalterin, Kindergartenabrechnungen, Müllangelegenheiten, Ratenzahlung und Stundungen, Veranstaltungsrecht, Wahlen

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